Satzung

§ 1 Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr  

  1. Der Timmendorfer Zigarrenclub ist ein Verein zur Pflege der Zigarre und des Zigarrenrauchens; der Erkundung der Entstehung/Entwicklung der Zigarre sowie der Genuss von Tabakwaren.
  2. Die Tätigkeiten des Vereins sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  3. Die Geschäftsadresse des Timmendorfer Zigarrenclub lautet: Bert Flaig Schwedenweg 2a, 23669 Timmendorfer Strand.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in Ordentliche-, Förder- und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll am Vereinsleben beteiligen.
  3. Förder Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages (Sponsoring) fördern.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen die wegen besonderer Verdienste um den Verein, durch die Mitglieder ernannt und beitragsfrei gestellt werden.  

§ 3 Erwerb, Gastrecht und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender schriftlicher (E-Mail/Brief) Aufnahmeantrag.
  2. Jedes Clubmitglied hat das Recht Gastraucher zu einem Clubtreffen beim Vorstand vorzuschlagen und/oder anzumelden. Nach Prüfung erfolgt die Einladung zum nächsten Clubtreffen nur durch den Vorstand. Ein Gastraucher erhält dadurch keinen Anspruch auf eine erneute Teilname an den Clubtreffen, sondern muss durch den Vorstand, nur nach Rücksprache mit den stimmberechtigten Clubmitgliedern, wiederum eine persönliche Einladung in Schriftform (SMS/E-Mail,Brief) erhalten.
  3. Nach 3-maligen Gastrauchen kann der Gastraucher einen Antrag auf Aufnahme in den Zigarrenclub, in Schriftform (E-Mail/Brief), an den Vorstand stellen. Bei dem darauf folgenden Clubtreffen, an dem der Antragstellende nicht teilnehmen darf, wird über den  Antrag abgestimmt (§ 3 Absatz 1)
  4. Die Vereinsmitglieder entscheiden, auch per geheimer Wahl, über eine Aufnahme nach freiem Ermessen. Der Antragsteller gilt als aufgenommen, vorausgesetzt er verpflichtet sich zur Einhaltung der Satzung,  wenn sich 85 % aller stimmberechtigten Mitglieder für die Aufnahme entscheiden.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitgliedes, durch Ausschluss durch die Vereinsmitglieder oder durch Tod. Das Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erklären.
  6. Die Ausschließung ist zulässig wenn:
    1. das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
    2. das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge über 6 Monate im Rückstand ist. (§ 4 Abs 3)
  7. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
     

§ 4 Rechte & Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  2. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht nur den Ordentlichen Mitgliedern zu.
  3. Die Mitglieder haben die Satzung und die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten. Die Ordentlichen und Fördermitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge, in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe, spätestens zum Ende eines Geschäftsjahres verpflichtet.
     

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand, der aus dem Präsidenten, seinen Stellvertreter und dem Schatzmeister besteht, führt die Geschäfte des Vereins.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in einer ordentlichen Mitglieder Versammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
  3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen Namens des Vereines abzuschließenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
     

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereines findet jeweils mit der Zigarrenclubsitzung im Januar eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    1. die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahme Gebühr
    2. die Wahl von Vorstandsmitgliedern
    3. den Ausschluss eines Mitglieds
    4. die Wahl von Ehrenmitgliedern
    5. die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens 25% aller Mitglieder dies verlangen. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 
§ 7 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereines bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  2. Die Auseinandersetzung nach Auflösung des Vereines soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereines erfolgen.  
     
    Timmendorfer Strand, den 05.November 2009